
Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub freigestellt, kann er den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht aufgrund einer Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede lässt sich mit der Gewährung des gesetzlichen Erholungsurlaubs nicht vereinbaren und ist daher rechtsunwirksam.
Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub
Das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 11/05) hat bereits im Jahr 2006 entschieden, dass eine Vereinbarung, in der sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, seinen Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, rechtsunwirksam sei. Eine solche Regelung verstoße gegen das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Nach § 1 BUrlG schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Anspruchs hat er den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. Dem Arbeitnehmer sei uneingeschränkt zu ermöglichen, an Stelle der geschuldeten Arbeitsleistung die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Dies sei dann nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer trotz der Freistellung ständig damit rechnen muss, zur Arbeit gerufen zu werden. Eine derartige Arbeitsbereitschaft lasse sich nicht mit der Gewährung des gesetzlichen Erholungsurlaubs vereinbaren. Der Arbeitgeber müsse sich daher vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub gewährt oder ihn wegen dringender betrieblicher Belange ablehne. Hat der Arbeitgeber allerdings den Urlaub genehmigt, so sei er hieran auch gebunden.
Keine Konsequenzen
Folgen demnach Arbeitnehmer einem Rückruf des Arbeitgebers aus einem genehmigten Urlaub nicht, müssen sie auch nicht mit Konsequenzen rechnen. Beschäftigte sind nicht einmal dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Urlaubsanschrift mitzuteilen.
Dringende Ausnahmefälle
Im Einzelfall lässt die Rechtsprechung einen Rückruf jedoch zu. Bloße organisatorische Gründe oder ein unerwarteter Auftrag reichen hierfür jedoch nicht aus. Nur in ganz dringenden Ausnahmefällen z.B. bei zwingender, betrieblicher Notwendigkeit kann sich etwas anderes ergeben. Dies wiederum hängt auch von der Art der Tätigkeit und dem Grad der Verantwortung im Betrieb ab.
Einvernehmliche Aufhebung
Hingegen ist die einvernehmliche Verschiebung oder Aufhebung des Urlaubs stets möglich. Der Arbeitnehmer kann die Annahme eines ihm vom Arbeitgeber unterbreiteten Angebotes auf Verschiebung oder Abbruch seines Urlaubs jedoch im Einzelfall davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber die dadurch verursachten Kosten übernimmt.
Bild: ccvision.de
Matthias Marquart
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