Recht + Rat
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Produkte vor Nachahmern schützen
[WMW003135]
Im Gespräch: Rechtsanwältin Dr. Stefanie Ziegler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz aus Tübingen

Laptops werden immer schmaler, Kaffeekapseln immer moderner, Autos immer eleganter. Kurzum: Die äußere Gestaltung von Produkten wird zunehmend wichtiger. w.news hat mit Rechtsanwältin Dr. Stefanie Ziegler aus Tübingen über die verschiedenen Möglichkeiten gesprochen, wie das Erscheinungsbild eines Produktes optimal geschützt werden kann.

Dr. Ziegler, kann man die äußere Gestaltung eines Produktes schützen lassen?
Ja. Es gibt sowohl die Möglichkeit, das Erscheinungsbild durch ein Geschmacksmuster schützen zu lassen, als auch die Möglichkeit, eine dreidimensionale Marke, eine sogenannte 3DMarke, anzumelden.

Was ist ein Geschmacksmuster?
Durch ein Geschmacksmuster wird eine ästhetische Leistung geschützt. Beim Geschmacksmuster kommt es auf den ästhetischen Eindruck des Betrachters, den Geschmack, an. Soll ein Schutzrecht in Deutschland begründet werden, ist zum einen das nationale deutsche Geschmacksmuster von Interesse das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) hinterlegt werden muss und zum anderen das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Durch die Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante kann Geschmacksmusterschutz innerhalb der Europäischen Union erlangt werden. Seit ein paar Jahren besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Rechtsschutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Hierfür ist es nötig, dass das Muster der Öffentlichkeit innerhalb der EU zugänglich gemacht worden ist.

Hat das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nachteile?
Ja. Im Gegensatz zu dem eingetragenen deutschen Geschmacksmuster und dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, deren Laufzeiten längs - tens 25 Jahre ab dem Anmeldetag betragen, hat das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur eine Schutzdauer von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Tag der Zugänglichmachung. Ein weiterer Nachteil ist, dass das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster einen bloßen Nachahmungsschutz gewährt. Im Falle einer Verletzung steht dem Inhaber ein Verbietungsrecht nur dann zu, wenn das betreffende Erzeugnis das Ergebnis einer Nachahmung ist. Der Inhaber hat dabei den Nachweis für die Nachahmung zu führen. Lediglich bei wesentlicher Übereinstimmung kann er sich auf den Beweis des ersten Anscheins berufen. Beim nicht eingetragenen Geschmacksmuster empfiehlt es sich, dass Offenbarungshandlungen festgehalten werden. So kann der Inhaber gegebenenfalls nachweisen, wann sein Muster innerhalb der EU zugänglich gemacht wurde.

Welche Muster sind dem Geschmacksmusterschutz zugänglich?
Geschmacksmusterfähig sind grundsätzlich sämtliche Muster als zweioder dreidimensionale Erscheinungsformen eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Bei einem Erzeugnis kann es sich um jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand handeln. Nicht schutzfähig sind beispielsweise Erscheinungsmerkmale und Muster, die ausschließlich durch eine technische Funktion bedingt sind, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihrer genauen Abmessung abgebildet werden müssen oder die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Gibt es weitere Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit von Geschmacksmustern?
Ein Geschmacksmuster muss neu sein und Eigenart haben. Es gilt als neu, wenn vor seinem Anmelde- beziehungsweise Prioritätstag kein identisches Muster offenbart wurde. Offenbarungen außerhalb Deutschlands und der EU sind auch neuheitsschädlich, sofern sie den hier tätigen Fachleuten, beispielsweise durch die Lektüre von Zeitschriften, die Einsicht ins Internet oder durch Messebesuche, bekannt werden konnten. Bei der Beurteilung der Eigenart ist die Unterschiedlichkeit des neuen Musters im Verhältnis zu den existierenden Formgebungen entscheidend.

Empfehlen Sie zu recherchieren, bevor ein Geschmacksmuster hinterlegt wird?
Auf jeden Fall! Das DPMA und das HABM prüfen lediglich die formalen Voraussetzungen, wie beispielsweise die Einzahlung der Anmeldegebühren und beurteilen, ob das Muster überhaupt geschmacksmusterfähig ist. Nicht geprüft wird, ob das Geschmacksmuster neu ist und Eigenart hat. Es wird deshalb auch häufig als ”ungeprüftes Schutzrecht“ bezeichnet. Erst im Streitfall werden die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart und damit die Rechtsunsicherheit vor einem ordentlichen Gericht beziehungsweise vor dem HABM geklärt. Das kann langwierige und kostspielige Verfahren nach sich ziehen.

Eingangs erklärten Sie, dass das Erscheinungsbild auch durch eine 3DMarke geschützt werden kann. Was schützt eine 3D-Marke?
Durch 3D-Marken wird die Form der Ware oder ihre Verpackung geschützt. Sie werden üblicherweise durch Lichtbilder oder Strichzeichnungen graphisch dargestellt, die den dreidimensionalen Gegenstand zweidimensional, gegebenenfalls in verschiedenen Ansichten, wiedergeben.

Welcher Unterschied besteht zwischen einem Geschmacksmuster und einer 3D-Marke?
Die Schutzkriterien sind jeweils andere. Beim Geschmacksmuster wird das Erscheinungsbild eines Produktes geschützt, wenn es sich vom bestehenden Formenschatz abhebt. Im Fall einer 3D-Marke ist dagegen ein entscheidendes Kriterium für den Schutz, ob die Form einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft erfüllt. Die Neuheit der Form hat keine ausschlaggebende Bedeutung.

Hat eine 3D-Markenanmeldung Nachteile?
Ja. Eine 3D-Markenanmeldung wird oft abgewiesen, weil das Amt sehr häufig einen betrieblichen Herkunftshinweis ablehnt. So hat zum Beispiel der Europäische Gerichtshof die Taschenlampe Mini Maglite als nicht eintragungsfähig erachtet. Ebenso wies das HABM eine Markenanmeldung von Nestlé, die Kaffeekapseln darstellt, zurück. Im Gegensatz dazu wurde ein Muster von Kaffeekapseln von Nestlé als Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen.

Was raten Sie? Soll lieber eine 3D-Marke oder ein Geschmacksmuster angemeldet werden?
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, meldet besser beides an. Am besten ist es aber, einen in diesem Fachgebiet spezialisierten Anwalt aufzusuchen. Der kann für den konkreten Fall die richtige Strategie entwickeln.

www.clement-ziegler.de

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